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Satzung
Deutscher Senioren-ComputerClub Hamburg e.V.
(DSCC-Hamburg)
§ 1 Name, Sitz,
Geschäftsjahr
(1) Der Verein
führt den Namen „Deutscher Senioren-ComputerClub Hamburg e.V.“. Die
Kurzbezeichnung ist „DSCC-Hamburg“.
(2) Der Verein
hat seinen Sitz in Hamburg und ist beim Amtsgericht Hamburg in das
Vereinsregister einzutragen.
(3) Das
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zielsetzung der
Tätigkeit
(1) Zweck des
Vereins ist es, seinen Mitgliedern (ältere Bürgerinnen und Bürger), den Umgang
mit Computern zu erschließen.
(2) Der
Satzungszweck wird wie folgt verwirklicht:
a) Der
Verein lehrt und erklärt den Umgang mit Computern sowie die Nutzung der
handelsüblichen Software (z.B. Schreibprogramme, Tabellenkalkulation,
Internetzugang, Grafiken, Spiele), je nach den vorhandenen Interessen.
b)
Der Verein organisiert und fördert den
Erfahrungsaustausch seiner Mitglieder über Probleme der Arbeit mit
Computer-Programmen.
c)
Der Verein berät seine Mitglieder beim
Kauf von Hard- oder Software für den Eigenbedarf.
(3) Ein
wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb (nach § 64.3 AO) ist ausgeschlossen.
§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein
verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Der Verein
ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftlichen
Zwecke.
(3) Alle Mittel,
die dem Verein zufließen, sind an diese gemeinnützigen Zwecke gebunden,
insbesondere sind alle Einkünfte und Überschüsse den gemeinnützigen Zwecken des
Vereins zuzuführen.
(4) Die
Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus
den Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung
des Vereins nicht mehr als ihre etwaigen Sacheinlagen zurück.
(5) Es dürfen
keine Mitglieder oder sonstige Personen durch Ausgaben, die den Zwecken des
Vereins fremd sind, begünstigt werden. Vereinsmitglieder leisten ihre Arbeit
unentgeltlich. Die Vergabe von Honoraren an dritte Personen bedarf der
ausdrücklichen Zustimmung des Vorstandes und ist an die gemeinnützigen Zwecke
des Vereins gebunden.
§ 4 Finanzen
(1) Die für die
Ausstattung und aufgabenorientierte Tätigkeit des Vereins erforderlichen Mittel
kommen aus:
a)
Aufnahmegebühren und Mitgliedsbeiträgen
b) Zuwendungen
finanzieller oder materieller Art von Mitgliedern oder dritten Personen
c) Geld- und
Sachspenden
d) Einnahmen aus
Publikationen, Lehrgängen etc.
e) Zuwendungen
der öffentlichen Hand
(2) Für den
ordnungsgemäßen Umgang mit den Finanzen ist der Vorstand verantwortlich. Zur
Kontrolle werden von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes alle
2 Jahre zwei Rechnungsprüfer gewählt, die jährlich mindestens eine
Rechnungsprüfung durchführen und die Mitgliederversammlung über das Ergebnis
informieren.
§ 5 Mitgliedschaft
(1) Ordentliches
Mitglied des Vereins kann jeder ab 50 Jahre werden. Frauen und Männer, die diese
Altersgrenze noch nicht erreicht haben, können dem Verein als fördernde
Mitglieder beitreten
(2) Fördernde
Mitglieder unterstützen den Verein finanziell und materiell. Sie nehmen als
Gäste am Vereinsleben teil, haben aber kein Stimmrecht. Die weiteren Rechte der
fördernden Mitglieder werden vom Vorstand im Einzelfall beschlossen,
insbesondere die Einschränkung der Möglichkeit, an den Computerkursen des
DSCC-Hamburg teilzunehmen.
(3) Die
Mitgliedschaft beginnt mit der Bestätigung des schriftlichen Aufnahmeantrages
durch den Vorstand. Mit der Aufnahme in den Verein verpflichtet sich das
Mitglied zur Anerkennung der Satzung.
(4) Die
Mitgliedschaft endet durch Tod des Mitglieds, Austritt, Ausschluss oder
Streichung.
(5) Der Austritt
aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand mit
einer Frist von 1 Monat zum Ende eines Quartals.
(6) Der
Ausschluss eines Mitgliedes ist von mindestens zwei Mitgliedern beim Vorstand zu
beantragen. Über einen solchen Antrag hat die nächste Mitgliederversammlung mit
einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder zu entscheiden.
(7) Bei der
Aufnahme als Vereinsmitglied ist eine Aufnahmegebühr zu entrichten. Es besteht
ferner eine halbjährige Beitragspflicht. Die Höhe der Aufnahmegebühr und die
Höhe der Mitgliedsbeiträge werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.
(8) Fördernde
Mitglieder legen die Höhe ihres Beitrages selber fest. Er darf den von der
Mitgliederversammlung beschlossenen Mitgliedsbeitrag nicht unterschreiten.
(9) Die
Mitgliedsbeiträge werden im Voraus jeweils am 1.Januar und am 1.Juli
fällig.
(10) Die
Streichung eines Mitglieds aus der Mitgliederliste kann durch den Vorstand
erfolgen, wenn das Mitglied mit seinem Mitgliedsbeitrag länger als 6 Monate in
Verzug ist und trotz Mahnung den Rückstand nicht innerhalb von 4 Wochen
ausgeglichen hat. In der Mahnung muss das Mitglied auf die bevorstehende
Streichung aus der Mitgliederliste hingewiesen werden.
§ 6 Ehrenmitgliedschaften
Personen, die sich um den Verein besonders
verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern
auf Lebenszeit ernannt werden. Dieser Vorschlag muss auf einer
Mitgliederversammlung die Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder finden.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des
Vereins sind:
a) Die
Mitgliederversammlung
b) Der Vorstand
§ 8 Die
Mitgliederversammlung
(1) Die
Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mindestens einmal im Geschäftsjahr
schriftlich mit zweiwöchiger Ladungsfrist unter Vorlage der Tagungsordnung
einberufen.
Die schriftliche Einladung per E-Mail ist
zulässig.
(2)
Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden auf Beschluss des Vorstandes
statt oder wenn mindestens ein Zehntel aller stimmberechtigten Mitglieder
schriftlich unter Angabe der Gründe die Einberufung beim Vorstand beantragt.
(3)
In der Einladung
zu einer Mitgliederversammlung, die eine Satzungsänderung beschließen soll, ist
die beabsichtigte Änderung anzugeben. Satzungsänderungen sind mit einfacher
Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder zu beschließen.
(4) Über die
Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind Niederschriften anzufertigen, die vom
Schriftführer und vom 1. Vorsitzenden zu unterzeichnen sind. Über die Annahme
des Protokolls befindet die nächste Mitgliederversammlung.
§ 9 Der Vorstand
(1) Die
Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von 2 Jahren den Vorstand des Vereins.
Für eine Funktion gewählt gelten die Mitglieder, die den höchsten Stimmenanteil
erhalten haben.
(2) Der Vorstand
setzt sich zusammen aus:
a) dem 1.
Vorsitzende
b) dem 2.
Vorsitzende
c) dem
Kassenwart
d) dem
Schriftführer
e) und zwei
Beisitzern
(3)
a) Der Verein
wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. und 2 Vorsitzenden sowie dem
Kassenwart vertreten. Je zwei von ihnen sind zusammen zur Vertretung berechtigt.
b) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes
während der Amtsperiode aus, so bestimmt der Vorstand durch Beschluss mit
einfacher Mehrheit ein kommissarisches Vorstandsmitglied bis zur nächsten
Mitgliederversammlung.
(4) Die Arbeit
des Vorstandes wird vom 1. Vorsitzenden geleitet. Der Vorstand trifft seine
Entscheidungen mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die
Stimme des 1. Vorsitzenden.
(5) Einmal
jährlich erstattet der Vorstand auf einer Mitgliederversammlung Bericht über die
geleistete Arbeit.
(6) Der
Mitgliederversammlung werden jährlich der Rechnungsbericht und der Bericht der
Kassenprüfer zur Entlastung des Vorstandes vorgelegt.
§ 10 Auflösung
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins, fallen das Vermögen und die Sachwerte,
nach Ausgleich sämtlicher Verbindlichkeiten, an den Förderverein des
Altenzentrums Ansgar e.V. zur Weiterverwendung für ausschließlich gemeinnützige
Zwecke
§ 11 Gerichtsstand und Erfüllungsort
Gerichtsstand und Erfüllungsort sind Hamburg.
Hamburg, im März 20
11
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